Recht auf verlassene Orte
Autor: Markus Schablinger (Info), 31.10.2023.
Alle Bilder: wikimedia commons, Lizenz-Link im Bild
Meistens wohl "lost places" genannt, lenken vom Menschen bautechnisch kultivierte Flecken Erde, die allem Anschein nach von allen guten Geistern - vor allem aber von ihren Eigentümer:innen bzw Bewohner:innen - für immer verlassen, ja gar vergessen wurden, in den letzten Jahren gesteigerte Aufmerksamkeit auf sich. Häufig Wagemutige und Fotokünstler (idealerweise eine Kombination aus beidem), jedenfalls aber Neugierige kundschaften Städte und Landschaften nach derartigen Plätzen aus, um sie zu besichtigen und fotografisch zu dokumentieren, manchmal vielleicht nur zur eigenen Freude, häufig aber doch, um ein Geheimnis (oft nur halb) zu teilen, nicht selten auch um die Errungenschaften professionell zu präsentieren. Bildbände, Zeitschriftenartikel, digtale Plattformen, mitunter in Verbindung mit Adventure-Angeboten, bieten passiv Konsumierenden und aktiv Interessierten vielfältige Möglichkeiten, sich am Zerfall materieller Werte geistig zu laben. Abgesehen von der Begeisterung beim Bestaunen provozieren die mal ästhetisch aufbereiteten, mal sachlich dokumentierten Verfallserscheinungen in den Communities leidenschaftliche Reaktionen zu den Fragen: "Standort bekannt geben oder nicht" sowie "Filter verwenden oder nicht".
Seltener wird erörtert, ob dieses sogenannte "Urbexing" (= Urban exploring, aber längst aufs Ländliche ausgedehnt) überhaupt gesetzlich zulässig ist, und wenn ja, wie genau.
Das soll hier in Bezug auf österreichisches Recht näher ausgeleuchtet werden. Manches mag nur theoretisch klingen, kann aber auch praktisch relevant werden. (Disclaimer)
Eigentum bleibt Eigentum
Zuvorderst: Eigentum an Immobilien bleibt, egal wie verlassen das Objekt ist, Eigentum, solange der grundbücherliche Eigentümer nichts anderes notariell beglaubigt verfügt, also etwa verkauft oder verschenkt. Er könnte in dieser Form sogar erklären, dass er das Eigentum für herrenlos erklärt (derelinquiert). Dann könnte jeder, dem dieses Schriftstück original in die Hände fällt, zum Grundbuch gehen und sein Eigentum eintragen lassen. Erzwingen kann man die Dereliktionserklärung vom Eigentümer aber nicht. Das alles ist höchstgerichtlich abgesichert.
Beschädigungen der Substanz des Objekts, auch fahrlässige, kann der Eigentümer jedenfalls ersetzt verlangen (Schadenersatz), vorsätzlich sind sie natürlich auch gerichtlich strafbar (Sachbeschädigung) - egal, wie sehr er selbst sein Eigentum vernachlässigt. So weit, so leicht verständlich.
Besitzverlust
Kniffliger wird's, wenn man die Rechtmäßigkeit des bloßen Betretens einer verlassenen Immobilie beurteilen möchte, ohne dass Türen aufgebrochen werden. Das gehört zum vielfach deklarierten Urbexer-Ethos: Beschädigungen jeglicher Art sind tabu. Es herrscht auch breiter Konsens darüber, den Standort deswegen nicht preiszugeben, um keine Vandalen anzulocken.
Zur Sache: Der Eigentümer kann grundsätzlich jedermann ohne Nutzungsrecht auch nur vom Betreten seiner Immobilie ausschließen und daher gerichtlich Unterlassung fordern, wenn jemand sich unerlaubt Zutritt zu ihr verschafft, sich also ein Nutzungsrecht anmaßt (Eigentumsfreiheitsklage). Wie gesagt, auch verlassenes Eigentum an Immobilen bleibt Eigentum. Das liegt daran, dass das Eigentum an unbeweglichen Sachen nicht Sach- aka Naturalbesitz, sondern Buchbesitz voraussetzt. Das heißt: Um Eigentümer einer Immobilie zu sein, muss man nicht notwendigerweise die Hand darüber haben, sondern ins Grundbuch eingetragen worden sein (Besitz und Eigentum meinen also übrigens in der Juristensprache nicht dasselbe - merken, sonst wird's jetzt zu verwirrend!).
Damit wäre jeder Schritt des Urbexers bloß über die Grundgrenze des "lost place" schon ein illegaler. (Übrigens wurde die Eigentumsfreiheitsklage auch schon auf das Hinlotsen - zB in Wanderführern - auf Privatgrundstücke, die an sich nicht öffentlich zugänglich gemacht wurden, angewendet - was auch beim Urbexing relevant sein könnte, da das Geheimhalten des Standorts nicht von allen als notwendig betrachtet wird).
Soll man also an dieser Stelle alles dem Motto "Wo kein Kläger, da kein Richter" unterordnen oder als risikoscheueres Gemüt die Sache gleich bleiben lassen?
Nicht, wenn man seine Entscheidungen lieber fundierter trifft. Ausjudizierte Präzedenzfälle scheint es jedenfalls dazu nicht nicht zu geben, womit ein differenzierter Blick offen steht. Und ein bzw. zwei Sätze aus einem juristischen Standardlehrbuch könnten das beliebte Hobby auch schon wieder in die Rufweite des Gesetzes bringen. Der Kauderwelsch sei hier ausnahmsweise wörtlich zitiert, weil er so präzise ist: "Besitzschutz genießt auch bei Liegenschaften nur jener, der die Sache tatsächlich innehat, der sog Naturalbesitzer." (Koziol-Welser I, 13. Aufl., S. 260). Und ebenso das Lehrbuch (wenn auch nicht so ausdrücklich das Gesetz) sagt, dass die Eigentumsfreiheitsklage dem "besitzenden Eigentümer" zustünde (aaO, S. 350).
Sollte also ein Urbexer vom Eigentümer einmal in flagranti oder im Nachhinein (man legt ja häufig seine Spuren) erwischt und rechtlich belangt werden, wäre das der Einwand, der ihn vor Konsequenzen bewahren könnte. Er könnte damit argumentieren, dass er sich das Nutzungsrecht nicht angemaßt hat, weil ja niemand mehr die benutzte Sache innehatte. Das Ganze gilt übrigens im Endeffekt auch, wenn es der Eigentümer mit der einfacheren und billigeren Besitzstörungsklage versuchen sollte (für die er aber nur 30 Tage Zeit hat).
Wie das alles im Fall der Fälle wirklich ausginge, steht aber noch in den Sternen.
Von der Moral und vom Recht
Stehen die Sterne insofern zwar rechtstheoretisch nicht ganz ungünstig, wird aber in jedem Fall praktisch relevant sein, ob der Eigentümer das Objekt tatsächlich nicht mehr "innehat". Und da wird's nochmals kniffliger. Dazu kommt noch eins, was im obigen "Lehrsatz" nicht steht: Das Besitzrecht setzt nicht nur faktische Innehabung (= Gewahrsame) voraus, sondern auch den Willen zum Besitz. Als "verloren" gilt der Besitz (nicht aber auch das Eigentum!) an Immobilien durch das juristisch eigentliche "Verlassen" nur, wenn umgekehrt der "Preisgabewille" offenkundig ist und auch vollzogen wurde, indem die Gewahrsame aufgegeben wurde.
Außerdem gilt die Regel: Im Zweifel wird nicht vermutet, dass jemand den Besitz an seinem Eigentum aufgeben möchte.
Das macht die Sache für den rechtsbewusst handelnden Urbexer brenzliger: Gut, stehen Tür und Tor sperrangelweit offen, wird man das noch entspannt als Einladung betrachten. Auch eine zwar geschlossene, aber unversperrte Tür wird das Gewissen noch beruhigen (nachdem es beim Klinkendrücken sicher noch gekribbelt hat). Stärkere innere Hürden könnten schon eng, aber lose zusammengestellte Bauzaunelemente auslösen. Und was ist erst mit Fenstern, die man durch zerbrochene Scheiben hindurch entriegelt und durchklettert; unverankerten Gittern von Kellerluken, die schon dem sanften Körperdruck beim Durchzwängen weichen; verwinkelten Schacht- und Kanalsystemen, durch die man unterirdisch ins Objekt gelangt; oder leicht zu hebende Dachöffnungen, die nur Klettermaxe erreichen? Kurz: Wie sind alle die gewaltlosen Zutrittsmöglichkeiten juristisch zu verstehen, derer sich der engagierte Urbexer bei versperrter Türe möglicherweise bedient, um zumindest ethisch korrekt seiner Leidenschaft nachzugehen? Und wie reagiert man auf ein bloßes "Betreten verboten"-Schild, selbst wenn sonst alle Zeichen auf "Enter the building" stehen?
Innehabung und Besitzwille des Eigentümers kommen in diesen Fällen selbst nach längerer Zeit möglicherweise noch zum Ausdruck. Man wird also diesfalls im Zweifel den Respekt vorm Eigentum anderer höher stellen müssen, wenn man auch juristisch auf der sichereren Seite stehen möchte.
(Kein) worst case
Wer aber die moralische Latte niedriger legt bzw risikofreudigem Handeln einen höheren Stellenwert einräumt, wird sich maximal fragen, ob das etwas Geschick erfordernde, aber gewaltlose Eindringen in verlassene Gebäude als Hausfriedensbruch strafbar sein kann (wie es hier etwa ganz allgemein fürs Urbexing behauptet wird): Das eindeutig nicht! Dazu müssten die Räume bewohnt sein und noch dazu Gewalt gegen Sachen oder Personen beim Eindringen angewandt oder angedroht werden. Auch ein Strafverfahren wegen Einbruchs ist nicht zu befürchten, weil der nur in Verbindung mit einem Diebstahl zum Delikt wird.
Image-Wert und Privatsphären-Pics
Hat man sich selbst und etwaige Hürden überwunden, geht's ans eigentliche Werk: das voyeuristische Bestaunen fremder, der Öffentlichkeit mehr oder weniger verschlossener Dinge, deren magische Anziehungskraft sich aus der Nachlässigkeit ihrer Eigentümer:innen schöpft. Den einen oder die andere mögen auch an diesem Punkt noch moralische Skrupel plagen. Andererseits hat das Phänomen offensichtlich gesellschaftliches Prestige. Aber Gewissensfragen sollen hier nicht vertieft werden. Hier wird darüber sinniert, was der Rechtsstaat dazu sagt.
Nun, der schützt Werte verschiedenster Natur. Und diese lassen sich grob in zwei Bereiche einordnen: In materielle und in nicht-materielle. Der schiere Anblick fremder Sachen ist jedenfalls nichts Materielles. Das hat der Oberste Gerichtshof bereits vor längerem grundsätzlich definiert. Konkret aufs Urbexing bezogen, setzten sich mit dieser Frage laut einem Medienbericht erst vor wenigen Jahren zwei Unterinstanzen aufgrund des Begehrens des Eigentümers eines scheinbar verlassenen Hotels auseinander. Dieser habe in den Fotos eines Urbexers vom Interieur samt ihrer (potentiell auch kommerziellen) Veröffentlichung sowohl einen wirtschaftlichen Nutzen, der ihm zu vergüten wäre, als auch einen möglichen Schaden wegen Image- und damit Wertverlusts des Gebäudes gesehen. Während die Ambivalenz dieses Ansinnens beim Bezirksgericht noch die klingende Seite der Münze oben aufliegen ließ, soll sie vom Landesgericht in der Berufungsentscheidung eben mit dem Hinweis aufgelöst worden sein, dass der "Anblick kein vermögenswertes Gut und daher frei" sei. Und demnach sei auch die Fixierung dieses Anblicks auf Ablichtungen nichts, das man dem Eigentümer der Dinge in Geld ablösen müsste.
Ist damit das letzte Wort in diesem Zusammenhang gesprochen? Hier ging's ja nur um den schnöden Mammon. Welche Werte aber liegen abseits monetärer Bedürfnisse in der Sphäre des Privaten und Persönlichen, die mitunter noch immer selbst in der bizarrsten Materialwüste spürbar ist? Immerhin ist zwischenzeitig auch die DSGVO ins Land gezogen, die den Datenschutz zwar nicht völlig neu erfunden, aber vor allem die Sensibilität für das Private und Persönliche erhöht und doch auch einiges daran speziell geregelt hat. Darunter sogar die Zulässigkeit von Bildaufnahmen "von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken", wobei man unter "Ereignis" auch jedes statische Objekt zu verstehen hat und "privater Zweck" alles meint, was nicht hoheitlich (= Vollzug von Gesetzen durch Behörden) ist. Die Verwendung des Bildes muss dabei aber über den persönlich-familiären Bereich hinausgehen, denn der kennt in der DSGVO ohnehin keinen Datenschutz. Also betrifft die neuere Regelung auch Fotos von Dingen in verlassenen Gebäuden, die außerhalb der eigenen Familie, egal ob gratis oder kommerziell, geteilt werden. Und sie sagt - für Urbexer - Erfreuliches: In der Regelungsflut werden Bildaufnahmen nämlich sogar explizit für zulässig erklärt, wenn "sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgen". Wichtig ist nur, dass dadurch nicht "unbeteiligte Personen" direkt oder indirekt identifiziert werden sollen oder können - das wäre unzulässig.
Aber wäre das denn an einem lost place überhaupt denkbar? Schließlich ist die Abwesenheit von Bewohner:innen ja geradezu das Um und Auf der Angelegenheit.
Schon, aber die ehemals Anwesenden könnten persönliche Aufzeichnungen und Dokumente sowie Fotos von (noch lebenden) Personen hinterlassen haben, mit denen Datenschutzrechte verknüpft wären und die daher tabu sind.
Weiterdenken kann man dabei auch an sonstige Fotografien, Gemälde, Zeichnungen und ähnliche Kunstwerke, an denen Urheberrechte (copyright) bestehen könnten. All das wäre also vom Abknipsen auszusparen.
No risk, no fun?
Und sind damit alle rechtlichen Fragen zum Urbexing bedacht? Kaum, zumal es vermutlich nichts gibt, das man wirklich abschließend erörtern kann.
Und tatsächlich fallen dem Juristenhirn noch Fragen ein, die der "normale Hausverstand" vielleicht nicht einmal andenken würde. Etwa die, wer verantwortlich sein könnte, wenn man sich beim fröhlichen Lustwandeln durch verfallende Gemäuer ernsthafte Verletzungen zuzieht, weil vielleicht plötzlich Balken herabfallen, Mauern umstürzen oder Kellerdecken einbrechen oder man über Herumliegendes stolpert? Der moralische Kompass ist da bei den meisten wohl auf "selber schuld" gerichtet.
Aber es gibt bekanntlich nichts, was es nicht gibt. Wie etwa den Fall des Besuchers eines Weinlesefestes, der am ausgeklappten Holzgestell eines Getränkestandes Klimmzüge vollführte, abstürzte und sich Schäden zuzog, die er immerhin mit 30.000 Euro bewertete. Die Gerichte hatten sich mit der sog "Bauwerkshaftung" zu befassen, wonach Besitzer von "Gebäuden" und sonstigen Werken für Schäden durch deren mangelhaften Zustand haften, wenn sie nicht beweisen, dass sie die erforderliche Sorgfalt bei der Vermeidung einer Gefährdung angewendet haben. Da die Benützung des Werkes aber schon auch vorhersehbar sein muss, haben drei Instanzen bis zum OGH einmütig eine Haftung des Besitzers des Getränkestandes verneint. Gleiches beim weniger schrillen Fall, bei dem jemand ein nicht verankertes Fußballtor als Reck zweckentfremdete. Der Besitzer musste wegen der "widmungswidrigen" Verwendung nicht haften.
Ganz eng wird die exakte Zweckbestimmung eines Werkes aber auch nicht betrachtet, "durfte" sich doch ein Wachsoldat an einem Schranken anlehnen, der ihm wegen mangelhafter Auflage des freien Endes entglitt, sodass er stürzte, was der Republik (als Besitzer des Schrankens) schließlich über 3.000 Euro Schadenersatz kostete. Der OGH hat hier - im Gegensatz zur Vorinstanz - festgestellt, dass es "nichts Ungewöhnliches" sei, sich an einem Schranken anzulehnen.
Ist es nun - um zum Thema zurückzukommen - etwas Ungewöhnliches, dass verlassene Gebäude von Fremden neugierdehalber aufgesucht werden und wäre es demnach für den Besitzer nicht vorhersehbar, dass sich dort jemand bei einer solchen Aktivität verletzen könnte...? Wer weiß, was einmal ein Gericht vielleicht dazu sagen wird müssen.
Nur noch ein letztes: Gemeinden heben für Grundstücke Grundsteuern ein. Ihnen müsste sehr früh auffallen, wenn der Eigentümer ein Gebäude "vergisst" und dieses damit zu verfallen beginnen könnte. Und Gemeinden haben üblicherweise die baubehördliche Pflicht, gefährlich verfallende Gebäude vor dem Zutritt zu sichern.
Da tun sich schon wieder dutzende Fragen auf im Juristenhirn. Aber jetzt ist Schluss!